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Der Gesetzgeber
hat mit Wirkung zum 01.01.2008 das neue Unterhaltsrecht beschlossen.
Hierdurch ergeben sich gravierende Veränderungen in folgenden Bereichen:
- Die Rangfolge
der Unterhaltsberechtigten führt dazu, dass insbesondere in den Fällen,
die bisher
Mangelfälle waren,
zukünftig durch den eingetretenen Vorrang der minderjährigen
Kinder gegenüber
allen
Anderen die Getrenntlebens und Nachscheidungsunterhaltsberechtigten im
Einzelfall leer
ausgehen können.
- durch eine
Modifizierung des Kindergeldanrechnungsrechts wurde die bisherige Berechnung
nach der
Düsseldorfer Tabelle
erheblich verändert.
- der Grundsatz
der Eigenverantwortung wurde gestärkt, dies wirkt sich insbesonder
bei
Nachscheidungsunterhaltsansprüchen
aus, hier besonders beim sogenannten Aufstockungsunterhalt,
wo zukünftig eine
Annäherung an den ehelichen Lebensstandart nur noch dann erreicht
werden kann,
wenn ehebedingte Nachteile
eingetreten sind und diese über das Unerhaltsrecht auszugleichen
sind.
Das Gesetz
gilt auch für schwebende und bereits abgeschlossene Fälle. Unter
der Voraussetzung, dass eine Abänderungsklage möglich ist, wirkt
sich das neue Unterhaltsrecht sofort auch auf bereits abgeschlossene Altfälle
aus.
Hierzu verweisen
wir auch auf unsere laufenden Vorträge zum Familienrecht.
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